down AfD BW | Kreisverband Waldshut

Satzung des Kreisverbandes Waldshut der Alternative für Deutschland

vom 24. November 2016, zuletzt geändert am 25. Oktober 2019

Inhalt

Artikel 1       Name, Sitz und organisatorische Stellung

Artikel 2      Tätigkeits- und Aufgabengebiet

Artikel 3      Mitgliedschaft

Artikel 4      Wechsel der Verbandszugehörigkeit

Artikel 5      Ruhen der Mitgliedschaft

Artikel 6      Ende der Mitgliedschaft

Artikel 7      Gliederung des Kreisverbandes

Artikel 8      Kreismitgliederversammlung

Artikel 9      Kreisvorstand

Artikel 10    Schiedsgericht

Artikel 11     Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

Artikel 12    Einberufung und Zusammensetzung

Artikel 13    Ladungsformen und Fristen

Artikel 14    Eröffnung der Versammlung

Artikel 15    Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

Artikel 16    Rede- und Stimmrecht

Artikel 17    Antragsrecht

Artikel 18    Satzungsänderungen

Artikel 19    Wahlen zu Parteiämtern

Artikel 20    Aufgaben des Kreisvorstandes

Artikel 21    Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes

Artikel 22    Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

Artikel 23    Regelungen zum Aufwandsersatz

Artikel 24    Wahl der Delegierten für Delegiertenparteitage

Artikel 25    Gebietsverband

Artikel 26    Aufstellungsversammlungen

Artikel 27    Ordnungsmaßnahmen

Artikel 28    Auflösung und Verschmelzung Artikel 29 Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

Artikel 30    Salvatorische Klausel

Grundlagen

Artikel 1 Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Kreisverband Waldshut ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland (AfD) Durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Waldshut-Tiengen.

(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Waldshut, seine Kurzbezeichnung lautet AfD-WT. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei, verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

Artikel 2 Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der AfD im Landkreis Waldshut. Der Kreisverband pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei der Umsetzung ihrer Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.

(2) Die Kommunalpolitik im Kreis Waldshut ist eine eigene Aufgabe des Kreisverbandes. Weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und Gemeinden wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.

(3) Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führen ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind. Dieses Verzeichnis für den Kreisverband kann auch in elektronischer Form beim Bundes- oder Landesverband für den Kreisverband geführt werden.

Artikel 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz im Kreis Waldshut hat. Die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.

(2) Neuaufnahmen von Personen, die sich nicht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, dürfen nicht erfolgen. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind. Neuaufnahmen von Personen, die im Kreis Waldshut ansässig sind, erfolgen auf ihren schriftlichen Antrag, ergänzt durch ein persönliches Gespräch mit dem Kreisvorstand. Danach muss ein Beschluss des Kreisvorstandes über die Aufnahme oder Ablehnung erfolgen, dessen Ergebnis dem Bewerber und dem Landesvorstand gleichzeitig mitgeteilt werden muss. Erst nach Ablauf des sodann beginnenden einmonatigen Widerspruchsvorbehalts beginnt die Parteimitgliedschaft.

(3) Personen, die in einer mit der Alternative für Deutschland konkurrierenden Partei oder einer Organisation, die mit einer konkurrierenden Partei eng verbunden ist (parteinahe Organisation), Mitglied sind, dürfen nicht aufgenommen werden.

(4) Personen, die Mitglied einer Partei oder Organisation sind oder waren, die in den Verfassungsschutzberichten des Bundes oder eines Landes gelistet waren oder sind oder deren Listung geprüft wird, dürfen nicht aufgenommen werden, wenn der Zeitraum der Mitgliedschaft in einer solchen Partei oder Organisation sich mit dem Zeitraum der Listung in einem Verfassungsschutzbericht überschneidet. Ausnahmen sind möglich, wenn

1. besondere Umstände vorliegen, welche die Zugehörigkeit zu einer Partei oder Organisation nach Satz 1 entschuldbar machen, insbesondere, wenn die Mitgliedschaft vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begonnen wurde oder weniger als ein Jahr andauerte,

2. keine Funktion in der Partei oder Organisation (einschließlich der Untergliederungen) nach Satz 1 bekleidet wurde,

3. seit Beendigung der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation nach Satz 1 vier Jahre verstrichen sind,

4. vor Aufnahme ein protokolliertes Gespräch mit dem Kreisvorstand geführt wurde, das eine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung feindselige Gesinnung ausschließt und

5. der für die Aufnahmeentscheidung zuständige Kreisvorstand darüber umfassend unterrichtet wurde. Bestehen Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Listung einer Partei oder Organisation in einem Verfassungsschutzbericht, kann der Bundeskonvent oder der Bundesvorstand eine generelle Ausnahmeregelung beschließen.

(5) Solange kein berechtigtes Interesse entgegen steht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Kreises Waldshut haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden, sofern der Landesvorstand zustimmt.

(6) Mitglieder, die in der benachbarten Schweiz wohnen, können ebenfalls dem Kreisverband Waldshut beitreten. §4 (7) der Bundessatzung ist zu beachten.

(7) Jedem Mitglied ist eine aktuelle Satzung nach dem Eintritt in die Partei AfD Kreisverband Waldshut auszuhändigen. 

Artikel 4 Wechsel der Verbandszugehörigkeit

Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig. Verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbandes, muss das Mitglied diesen Wohnsitzwechsel beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern das Mitglied nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.

Artikel 5 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Antragsteller unwahre, unrichtige oder unvollständige Angaben (z.B. zur Person, beruflichen Vita, Partei- oder sonstigen relevanten Zugehörigkeiten) gemacht hat und der Vorstand aufgrund einer Täuschung eine Entscheidung getroffen hat die zur Befürwortung einer Mitgliedschaft führte, ist der Kreisvorstand verpflichtet, ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht der AfD Baden-Württemberg zu beantragen. Der Beschluss zur Anrufung des Schiedsgerichtes wird über den Landesverband auch an den Bundesverband der AfD weitergeleitet.

(2) Vom Tage der Antragstellung bis zur Entscheidung durch das Landesschiedsgericht ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes. Das betroffene Mitglied ist davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet, dass das Mitglied kein Stimmrecht bis zur Entscheidung des Landesschiedsgerichtes hat.

(4) Gleiches gilt für Mitglieder, welche auf Basis der in Abs. 1 genannten Inhalte ein Parteiamt oder gar ein öffentliches Mandat erreicht haben.

Artikel 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der AfD oder im Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband Waldshut.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus der Partei Alternative für Deutschland Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Kreis- Landes- oder Bundesverband erklärt werden.

b) Parteiausschluss

c) ¹Die Mitgliedschaft endet außerdem im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Bundessatzung ist zu beachten.

d) Tod

(3) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

Gliederung

Artikel 7 Gliederung des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband ist ein nachgeordneter Gebietsverband des AfD Landesverbandes Baden-Württemberg

(2) Durch eine Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung), welche durch den nächsthöheren Gebietsverband einberufen wird, werden Gebietsverbände gegründet, wenn im betroffenen Gebiet mindestens ¹15 Mitglieder der AfD Baden-Württemberg wohnhaft sind und sich mindestens drei dieser Mitglieder dazu bereit erklären, im Gebietsvorstand als Vorsitzender, Stellvertreter oder Schatzmeister mitzuarbeiten. Zur Gründungsversammlung werden alle Mitglieder der AfD Baden-Württemberg im betroffenen Gebiet durch den nächsthöheren Gebietsverband mit einer Frist von ¹zwei Wochen geladen. ¹Es müssen mindestens 8 stimmberechtigte Mitglieder des neu zu gründeten Gebietsverband der Versammlung beiwohnen.

(3) Dem Gründungsvorschlag muss ¹die Kreismitgliederversammlung mehrheitlich zustimmen.

(4) Die Organisation und Koordination der Aufgaben und Tätigkeit finden in enger Abstimmung mit dem Kreisvorstand statt. (Anmerkung: siehe Art. 7, Abs. 2). 

(5) Die Satzungen der Stadt- oder Ortsverbände dürfen jedoch der Satzung des Kreisverbandes, als nächst höhere Gliederung innerhalb des Landesverbandes, nicht widersprechen.

¹(6) Die Grenzen eines Gebietsverbandes sind gleich die Grenzen eines Kreistagswahlkreises. Die aktuellen Wahlkreise sind beim Landratsamt Waldshut einzuholen. Mehrere benachbarte Wahlkreise können zu einem Gebietsverband zusammengeführt werden.

Organe

Artikel 8 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der Willensbildung.

(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(3) Die Jahreshauptversammlung, mit Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht, findet im Januar, bei Vorliegen besonderer Gründe, spätestens im Februar statt.

¹(4) Öffentlichkeit der Verhandlungen: Der Kreisparteitag/Kreismitgliederversammlung verhandelt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung kann für einzelne Beratungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, die Öffentlichkeit einschließlich der Medien mit der Mehrheit der Versammlung ausgeschlossen werden.

Artikel 9 Kreisvorstand

(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

Artikel 10 Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig. Kreismitgliederversammlung

Artikel 11 Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung; diese regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.

Artikel 12 Einberufung und Zusammensetzung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes; sie tritt zum Jahresbeginn - siehe §8 - an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.

(2) Der Kreisvorstand kann eine Kreismitgliederversammlung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt er die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes ein, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Artikel 13 Ladungsformen und Fristen

(1) Die Kreismitgliederversammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:

1. Den Anlass der Einberufung

2. das kalendarische Datum

3. den genauen Ort (postalische Adresse)

4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung

5. die vorläufige Tagesordnung

6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind

7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden. Der Kreisvorstand kann sie in dringenden Fällen am siebten Tage absenden.

(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail- Adresse des zu Ladenden abgesandt wurde. Ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung widersprochen, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie mit der obigen Frist von 14 Tagen der Post übergeben wurde. Unabhängig von der Ladung mittels Email kann jedes Mitglied beantragen seine Einladungen (zusätzlich) per Post zugestellt zu bekommen.

Artikel 14 Eröffnung der Versammlung

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der/leiten die Sprecher des Kreisverbandes die Kreismitgliederversammlung. Ist der Sprecher/sind die Sprecher verhindert oder lehnt er/lehnen sie die Versammlungsleitung ab, richtet sich die Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, welches am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

(2) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

Artikel 15 Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

Die Kreismitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht. Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.

Artikel 16 Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen und ggf. das Stimmrecht auszuüben, steht jedem Mitglied der AfD zu; es sei denn die Mitgliedschaft ruht.

(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen (Nichtmitgliedern) das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

Artikel 17 Antragsrecht

Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können fristgerecht eingebracht werden. 

Artikel 18 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung oder der Geschäftsordnung müssen den Stimmberechtigten spätestens am siebten Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein. Die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung oder der Geschäftsordnung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung der Geschäftsordnung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

Artikel 19 Wahlen zu Parteiämtern

(1) Die Wahlen zu den Organen des Kreisverbandes (Vorstand und Delegierte) und eventueller Untergliederungen sowie die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind schriftlich und geheim. Bei den übrigen Wahlen (z.B. Rechnungsprüfer) kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(2) Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen (leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel) werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.

(3) Hat bei Einzelwahlen kein Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, so ist wie folgt zu verfahren:

a. wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert hat, wird neu gewählt;

b. wenn zwei Bewerber kandidieren und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt: gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl bekommt. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so wird neu gewählt;

c. falls mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Ist die Höchstzahl von mehr als zwei oder die Zweithöchstzahl von mindestens zwei Bewerbern erreicht (Stimmengleichheit), so nehmen diese Bewerber sämtlich an der Stichwahl teil. Gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmzahl.

(4) Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig: Es kann auch mit „nein" gestimmt werden. Haben dabei nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Kandidaten in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl auch alle Bewerber mit dieser Stimmenzahl, zu der Stichwahl zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bleibt für eine Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für die noch zu besetzende Stelle eine Neuwahl statt.

(5) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los aus der Hand des Wahlleiters.

(6) Der Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären.

¹(7) Mitgliedschaft in anderen Parteien oder Wählervereinigungen: Mitglieder des Landesverbands dürfen in keinen konkurrierenden Parteien oder Wählervereinigungen Mitglied sein. Eine Kandidatur auf gemeinsamen Listen mit anderen Parteien oder Wählervereinigungen sowie die Bildung gemeinsamer Gruppen oder Fraktionen ist nur nach Genehmigungen durch den Landesvorstand möglich.

Der Kreisvorstand

Artikel 20 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand ist die Vertretung des Kreisverbandes. Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen, die das gesamte Kreisgebiet betreffen, im Sinne der AfD und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbandes anvertraut. Er vertritt den Kreisverband gegenüber anderen Parteigliederungen und in allen rechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit. Die Mitglieder des Kreisvorstandes haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen des Kreisverbandes teilzunehmen.

(3) Die Aufgabenteilung und die Verantwortungsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Kreisverbandes und wacht über die korrekte Verwendung der Mittel nach parteiinternen und parteiengesetzlichen Regelungen. Die Finanzen werden über ein Konto bei einem lokalen Kreditinstitut geführt.

(4) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(5) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes aus.

(6) Der Kreisvorstand entscheidet über die Gründung von Stadt- und Ortsverbänden innerhalb des Gebietsverbandes. Er koordiniert die Arbeit möglicherweise später aufgebauter Stadt- oder Ortsverbände.

(7) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.

Artikel 21 Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus ¹zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Schriftführer und Schatzmeister ¹und bis zu drei Beiräten.

Ab 50 Mitglieder erhält der Vorstand einen Beirat

Ab 100 Mitgliedern erhält der Vorstand zwei Beiräte

Ab 150 Mitgliedern erhält der Vorstand drei Beiräte

(2) Die Amtszeit ¹beträgt zwei Kalenderjahr sowie der sich bis zur Neuwahl oder Bestätigung im Amt anschließende Zeitraum. Die Kreismitgliederversammlung mit Vorstandsneuwahlen ist ¹im 1.Quartal (Januar bis März) durch zu führen. Finden jedoch innerhalb der ersten vier Monate eines Jahres Wahlen zum Landtag, zum Bundestag oder zu Kommunalparlamenten statt, endet die Amtszeit des Kreisvorstandes nicht mit Jahresbeginn sondern verlängert sich bis 30 Tage nach dem Wahltermin.

(3) Mandatsträger innerhalb des Kreisverbandes (Gemeinderäte und Abgeordnete) werden, wenn sie keinen Vorstandsposten innehaben, beratende Mitglieder des Kreisvorstandes ohne Stimmrecht.

Artikel 22 Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1) Vor der Kreismitgliederversammlung zum Jahresbeginn erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit des Vorjahres beschreibt.

(2) Die beiden Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre buchhalterische Richtigkeit. Sie erstatten darüber der Kreismitgliederversammlung Bericht.

(3) Die Art der Buchführung und die Verwaltung der Finanzmittel regelt die Geschäftsordnung. Vorgaben des Landes- oder Bundesvorstandes gehen der Geschäftsordnung vor. Die Geschäftsordnung ist, wenn nötig, den Vorgaben übergeordneter Gliederungen anzupassen. 

Artikel 23 Regelungen zum Aufwandsersatz

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten für die AfD, Kreisverband Waldshut, sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Kosten und notwendige Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Mitglied oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen ganz oder teilweise erstattet. Kostenerstattungsansprüche für Aufwendungen, die im eigenen Interesse entstehen, z. B. Kosten für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen, sind ausgeschlossen.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Kreisvorstand für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt, wobei grundsätzlich Fahrtkosten mit eigenem PKW oder anderen eigenen Fahrzeugen sowie Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwand nach den Sätzen aus den steuerlichen Vorschriften für Dienstreisen nach den dort jeweils für den maßgeblichen Zeitraum dokumentierten Pauschalsätzen zu vergüten sind. Andere Kosten wie z. B Kosten für Bahnfahrten oder Hotelkosten werden grundsätzlich nach Beleg erstattet. Reisen und Anlässe, die zu erstattungsfähigen Aufwendungen führen, sind vom Kreisvorstand vorab festzulegen. Weitere Voraussetzungen und Konkretisierungen können durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Nachgeordnete Gliederungen des Kreisverbandes sind an diese Regelungen gebunden.

(4) Ein Ersatzanspruch für Aufwendungen kann im Übrigen durch rechtsgültigen Vorstandsbeschluss anerkannt werden.

(5) Die Regelungen unterliegen einem Finanzierungsvorbehalt dergestalt, dass der Kreisvorstand durch einfachen Beschluss die Regeln ganz oder vorübergehend außer Kraft setzen kann, wenn dies aufgrund der Finanzlage geboten ist.

(6) Diese Regelungen gelten auch für Delegierte unseres Kreisverbandes.

Artikel 24 Wahl der Delegierten für Delegiertenparteitage

(1) Bei den jährlichen Vorstandswahlen werden auch die Delegierten für Bundesparteitage gewählt. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus der Mitgliederzahl des Kreisverbandes nach §6 der Satzung des Landesverbandes vom 4.9.2015 oder in der jeweils gültigen Fassung. Für jeden Delegierten können bis zu zwei Ersatzdelegierte gewählt werden.

(2) Delegierte werden für ein Jahr gewählt. Darüber hinaus verlängert sich ihre Amtszeit bis zur Neuwahl oder Bestätigung ihrer Funktion durch die Kreismitgliederversammlung.

(3) Nach der Wahl der Delegierten sind die vollständigen Kontaktdaten für die Delegierten und alle Ersatzdelegierten (in der Reihenfolge, wie sie nachrücken) vom Kreisvorstand umgehend an die Landesgeschäftsstelle zu melden (siehe § 13 der Geschäftsordnung) Kandidatenaufstellungen für Wahlen

Artikel 25 Gebietsverband

(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächsthöhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.

(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Artikel 26 Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der AfD für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2) Alle Kandidaten, welche sich zu Parteiämtern, öffentlichen Ämtern und Mandaten aufstellen lassen, sind ¹integre Persönlichkeiten. Sie sind wegen eventueller früherer persönlicher Verfehlungen nicht angreifbar und könnten dies ggf. mit einem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis belegen. Seite 9 von 10

(3) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der AfD, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die diese aufgestellt werden, auch wählen dürfen; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladung zur Kreismitgliederversammlung.

(4) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl nach den gesetzlichen Regelungen ¹und den gesetzlichen Dokumentationsvorschriften, dass heißt, das die Versammlungsprotokolle über diese Sitzungen in angemessener Zeit an die Mitglieder verschickt werden.

¹(5) Für die Kreistagswahl entscheidet die Kreismitgliederversammlung über das anzuwendende Wahlverfahren.

Ordnungsmaßnahmen

Artikel 27 Ordnungsmaßnahmen

(1) Für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gilt §7 der Bundessatzung Schlussbestimmungen

Artikel 28 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes Waldshut oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 25 % seiner Mitglieder, angenommen wird.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbandes. Diese sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

Artikel 29 Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung des AfD Kreisverbandes Waldshut in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbandes außer Kraft.

(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des AfD Kreisverbandes Waldshut beschlossen worden ist.

Artikel 30 Salvatorische Klausel

Dieser Satzung liegen folgende übergeordnete Satzungen zugrunde: Bundessatzung vom 30.11.2015, Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg vom 26.7.2016 und die Landesfinanzordnung vom 5.10.2014. Anzuwenden ist die jeweils gültige Ausgabe. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Beseitigung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die AfD-Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einer in der Satzung genannten Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann eine dem Gewollten möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Änderungen

¹Artikel 6 (2)c geändert, Artikel 7 (2) geändert, Artikel 7 (3) geändert, Artikel 7 (6) hinzugefügt, Artikel 8 (4) hinzugefügt, Artikel 19 (7) hinzugefügt, Artikel 21 (1) geändert und ergänzt, Artikel 21 (2) geändert, Artikel 26 (2) geändert, Artikel 26 (4) ergänzt, Artikel 26 (5) hinzugefügt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 25. Oktober 2019

 

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